Durch das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben ist jedoch kein Objekt von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG betroffen (E. 3.3.2-3.3.6). - Für die Schutzwürdigkeit einer Landschaft nach Art. 3 NHG ist es nicht erforderlich, dass diese in einem kantonalen oder regionalen Inventar aufgenommen ist. Die Bestrebungen der Gemeinde und des Kantons, die betroffene Landschaft künftig unter Schutz zu stellen, belegen vorliegend ihre Schutzwürdigkeit (E. 3.4.1). - Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehr sind die sich gegenüber stehenden Interessen umfassend abzuwägen (E. 3.5).