Starkstromanlagen. Verkabelung einer Starkstromleitung aus Gründen des Landschafts- und Vogelschutzes. Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 NHG. Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung. - Der verstärkte Schutz von Bundesinventarobjekten nach Art. 6 NHG greift auch dort, wo einem Schutzobjekt durch Anlagen, die an seiner Grenze realisiert werden sollen, Schaden droht. Durch das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben ist jedoch kein Objekt von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG betroffen (E. 3.3.2-3.3.6). - Für die Schutzwürdigkeit einer Landschaft nach Art. 3 NHG ist es nicht erforderlich, dass diese in einem kantonalen oder regionalen Inventar aufgenommen ist.