{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-04-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-64--_2001-04-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005642.pdf?ID=150005642", "Checksum": "482ef4ca892d46ba86959851f75cbafc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 05.04.2001 JAAC 66.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 05.04.2001 JAAC 66.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 05.04.2001 JAAC 66.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:29", "Checksum": "a02c48c9d8c65dd6e6d8079d87d2464b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 05.04.2001 JAAC 66.64 \r\n\n 13\nder 110-kV-Leitung. Mit Fr. 200 Mio. sind aber auch die reinen Baumehrkosten\nfür den Tunnel ungleich höher als die auf rund Fr. 3 Mio. (bzw. Fr. 4,4 Mio., je\nnach Variantenvergleich) geschätzten Mehrkosten für die Verkabelung.\n3.9. Weshalb die Übertragungsleitung nicht, wie vom Beschwerdeführer\ngefordert, in den Autobahntunnel verlegt worden ist, ergibt sich nicht\naus den Akten. Es ist möglich, dass der separate Kabelschacht mangels\nweiterer Interessierter zu teuer gekommen wäre und aus diesem Grund\nnicht realisiert worden ist. Möglich ist aber auch, dass die NOK mit zu\nwenig Nachdruck auf diese naheliegende Lösung hingearbeitet hat. Der\nUmstand, dass sich die Gründe für das Scheitern dieser Variante nicht\naus den Vorakten ergeben, deutet auf mangelnde Koordination hin. In\nFällen wie dem vorliegenden, wo Ausgangs- und Endpunkt von zwei\nneu zu bauenden Infrastrukturanlagen beinahe identisch sind, muss die\nPlangenehmigungsbehörde ein Zusammenlegen der Anlagen mindestens so\nweit prüfen, dass der Verzicht darauf nachvollziehbar wird. Dies ist vorliegend\nnicht geschehen, obwohl seit langem die Bündelung von Verkehrs- und\nEnergieträgern gefordert wird (vgl. dazu BRB vom 13. Juni 2000 i.S. CKW gegen\nX. AG und Mitbeteiligte). Ob diese Unterlassung allein die Gutheissung der\nBeschwerde rechtfertigen würde, kann vorliegend offen bleiben. Sie drängt\nsich aus Gründen des Landschafts- und Vogelschutzes ohnehin auf.\n3.10. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der von der\nBeschwerdegegnerin und der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des\nBundesgerichts, wonach eine Verkabelung von Leitungen mit einer Spannung\nvon über 50 kV nur bei besonders schutzwürdigen Landschaften diskutiert\nwerden müsse (BGE 115 Ib 324 E. 5 f., eine 380-kV-Leitung betreffend; vgl. dazu\nauch BGE 99 Ib 83 f., BGE 100 Ib 417 E. 4b sowie für den Bundesrat VPB 56.7\nE. 3c/bb). Einerseits handelt es sich hier nicht um eine Leitung im Bereich der\nHöchstspannung, wo die Verkabelung mit besonders grossen Schwierigkeiten\nverbunden ist. Andererseits kommt der betroffenen Landschaft gestützt auf\ndie vorangehenden Erwägungen nicht bloss eine mittlere Schutzwürdigkeit\nzu. Sie ist zwar nicht im BLN enthalten, die koordinierten Bemühungen von\nBund, Kanton und Gemeinde zu deren Aufwertung und Schonung belegen\naber ihre besondere Schutzwürdigkeit. Weiter spricht die unmittelbare Nähe\nvon drei in Bundesinventaren enthaltenen Objekten (Untersee-Hochrhein,\nSchlossbereich Untersee Ost und Ermatingerbecken) für das Vorliegen\neiner Situation, die nicht überall anzutreffen ist. Von daher scheinen die\nBefürchtungen der NOK unbegründet, die Gutheissung der Beschwerde stelle\nein Präjudiz für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle dar (vgl. dazu auch\nBGE 99 Ib 70 E. 4). So lehnt die NOK eine Verkabelung - einmal abgesehen von\nden erwähnten Betriebsrisiken - im vorliegenden Fall nicht in erster Linie\nwegen der dadurch entstehenden direkten Mehrkosten ab, sondern vielmehr\nmit Blick auf die präjudizierende Wirkung und die damit verbundenen\nnicht abschätzbaren Kosten. Wegen der Fülle der vorliegend für eine\nVerkabelung sprechenden Argumente (vgl. E. 3.6-3.9) muss hier von einem\nausgesprochenen Einzelfall ausgegangen werden, dem insofern keine\npräjudizierende Wirkung zukommen kann. Die Befürchtung, dass nun\n\n14\nsämtliche Leitungen mit einer Betriebsspannung von 110 kV, die in ein\n(kommendes) kantonales bzw. kommunales Schutzgebiet zu liegen kommen,\nzu verkabeln wären, ist unbegründet.\n4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Interessen des Landschaftsund Vogelschutzes im vorliegenden Fall die Interessen an einer möglichst\nkostengünstigen und sicheren Energieversorgung überwiegen. Die\nVerkabelung eines mit 3,4 km relativ kurzen Teilstücks einer Freileitung\nbedeutet für die hier betroffene Landschaft einen überaus grossen Gewinn.\nDie Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden\nkann, und die angefochtene Plangenehmigung ist aufzuheben.\nEs obliegt der NOK, ein Gesuch auf Verkabelung der Leitung beim EStI\neinzureichen. Die Plangenehmigungsbehörde wird bei der Festlegung\ndes Trassees der Kabelleitung zwischen dem Masten Nr. 88 und dem UW\nTägerwilen zu prüfen haben, ob eine Verlegung der Kabel im Autobahntunnel\nauch im Nachhinein noch möglich wäre.\n\n15\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.64 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission UVEK vom 5.\nApril 2001 i.S. WWF gegen NOK [E-2000-13]; das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12.\nMärz 2002 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid der\nRekurskommiss...\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 642\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}