{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-04-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-64--_2001-04-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005642.pdf?ID=150005642", "Checksum": "482ef4ca892d46ba86959851f75cbafc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 05.04.2001 JAAC 66.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 05.04.2001 JAAC 66.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 05.04.2001 JAAC 66.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:29", "Checksum": "a02c48c9d8c65dd6e6d8079d87d2464b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 05.04.2001 JAAC 66.64 \r\n\n 8\ndenn auch in seiner offiziellen Stellungnahme zur Beschwerde des WWF\nauf einen formellen Antrag zur Verkabelung verzichtet. Dasselbe gelte\nsinngemäss für die Aussagen des Gemeindeammanns von Tägerwilen an\nder Augenscheinsverhandlung, dessen Gemeinde ebenfalls auf das Einreichen\neiner Beschwerde verzichtet habe.\nDem Antrag der NOK kann nicht gefolgt werden. Der Kanton Thurgau\n- vertreten durch das Departement für Bau und Umwelt - hat in seiner\nStellungnahme vom 30. März 2000 zur Beschwerde des WWF klar zum\nAusdruck gebracht, dass er die betroffene Landschaft als schutzwürdig\nerachte und aus diesem Grund eine Verkabelung der Leitung im Bereich\ndes Seerückenabhangs begrüssen würde. Soweit die am Augenschein\nanwesenden Vertreter des Kantons die Schutzwürdigkeit des betroffenen\nGebiets und den Wunsch nach einer Verkabelung geltend gemacht haben,\nergibt sich kein Widerspruch zur offiziellen, schriftlichen Stellungnahme des\nKantons. Das Fehlen eines förmlichen Antrags hindert weder die Vertreter\nder Gemeinde noch des Kantons, aus der Sicht der betroffenen Gemeinwesen\nzum Bauvorhaben Stellung zu nehmen. Sowohl Gemeinde wie auch Kanton\nhaben sich im Übrigen die Aussagen ihrer an den Augenschein delegierten\nVertreterinnen und Vertreter anrechnen zu lassen.\n3.4.3. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen sowie auf die Ergebnisse\ndes Augenscheins steht fest, dass die Landschaft dem Schutz von Art. 3 NHG\nuntersteht.\n3.5. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehr\nsind die sich gegenüber stehenden Interessen frei gegeneinander\nabzuwägen (Favre, in: Kommentar NHG, Art. 3, Rz. 4). Dabei ist eine\numfassende Interessenabwägung zwischen den «allgemeinen Interessen»\ndes Landschaftsschutzes und den Interessen der Beschwerdegegnerin\nan der oberirdischen Leitungsführung gemäss dem Ausführungsprojekt\nvorzunehmen (vgl. VPB 57.7 E. 2b mit Hinweisen; VPB 58.41 E. 4.3).\n3.5.1. Zur Diskussion stehen somit zwei Lösungen, die bereits im Verfahren\nvor der Vorinstanz diskutiert worden sind. Einerseits das genehmigte\nProjekt, wonach die beiden Leitungen Hasli-Tägerwilen (Leitung Nr. 413) und\nBernrain-Tägerwilen (Leitung Nr. 417) als Freileitungen auf gemeinsamen\nMasten zum UW Tägerwilen geführt werden (so genannte Variante A).\nAndererseits die vom Beschwerdeführer verlangte Verkabelung der Leitung\nab Mast Nr. 88. Wo die Leitung genau in den Boden verlegt würde, ist - da\nentsprechende Pläne fehlen - noch offen. Die vor der Vorinstanz diskutierte\nVariante sah vor, den Kabelschacht östlich des Trassees der bestehenden\nFreileitung unter den Anlagen Girsbärg und Brunegg zum Nordportal des\nAutobahntunnels und von dort der hier offen verlaufenden Autobahn entlang\nzu führen, um kurz vor dem Siedlungsgebiet Richtung UW Tägerwilen\nin nordwestlicher Richtung abzuzweigen (so genannte Variante D). Eine\nTeilverkabelung der Leitung nur im obern Teil (Schlossbereich) bis zum\nprojektierten UW Kreuzlingen und von dort als Freileitung zum UW\nTägerwilen ist von der NOK wegen der Übergänge Freileitung/Kabelleitung\nauf einer relativ kurzen Strecke und der damit verbundenen technischen\nNachteile als nicht sinnvoll erachtet und fallen gelassen worden (so\ngenannte Variante C). Variante B entspricht der genehmigten Variante A,\nwobei zusätzlich noch die Kosten für die Einführung der Leitung in ein in\n\n"}