{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-04-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-64--_2001-04-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005642.pdf?ID=150005642", "Checksum": "482ef4ca892d46ba86959851f75cbafc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 05.04.2001 JAAC 66.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 05.04.2001 JAAC 66.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 05.04.2001 JAAC 66.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:29", "Checksum": "a02c48c9d8c65dd6e6d8079d87d2464b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 05.04.2001 JAAC 66.64 \r\n\n 7\ndas zu beurteilende Projekt demzufolge nicht den verstärkten Schutz von\nArt. 6 NHG. Hingegen ist zu prüfen, ob Art. 3 NHG in Zusammenhang mit dem\nBauvorhaben auf die beschriebene Landschaft Anwendung findet.\n3.4. Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe haben die Behörden und\nAmtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen,\ndass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie\nNatur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse\nan ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG).\nSie erfüllen ihre Pflicht insbesondere dadurch, dass sie Bewilligungen und\nKonzessionen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber\nverweigern (Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG). Eine Massnahme darf jedoch nicht\nweitergehen, als es der Schutz des Objekts und seiner Umgebung erfordert\n(Art. 3 Abs. 3 NHG).\n3.4.1. Die betroffene Kulturlandschaft im Bereich der Schlösser ist als\nschutzwürdig im Sinne von Art. 3 NHG zu bezeichnen. Dafür ist nicht\nerforderlich, dass die Landschaft in einem kantonalen oder regionalen\nInventar aufgenommen ist (Anne-Christine Favre, in: Kommentar NHG,\nArt. 3, Rz. 3 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern die Landschaft bereits\nnach gültigem kommunalem Recht geschützt ist, kann daher offen bleiben.\nSowohl die Gemeinde Tägerwilen als auch der Kanton Thurgau sind\noffenbar bestrebt, diese Landschaft in Zukunft unter Schutz zu stellen.\nGemäss Gemeinderichtplan Landschaft und Umwelt vom 13. Juli 1999\n(die Genehmigung des Kantons ist offenbar noch ausstehend) wird ein\nGrossteil des Abhangs südlich des Siedlungsgebiets von Tägerwilen und des\nBahntrassees der Landschaftsschutzzone zugeordnet. So auch zwei breite\nStreifen im Bereich der Schlösser, die von der Freileitung durchschnitten\nwürden.\nDer aktuelle kantonale Richtplan 96 behandelt den Aspekt Landschaftsschutz\noffenbar nicht abschliessend. Der Bund hat diesen Richtplan denn auch mit\nder Auflage genehmigt, dass dies nachgeholt werde. In der Zwischenzeit hat\nder Kanton die Grundlagen für eine Richtplanrevision erarbeitet, die in Form\ndes Landschaftsentwicklungsprojekts nun vorliegen. Gemäss diesem Konzept\nwürde der ganze obere Teil des Seerückens als Vorranggebiet Landschaft\nausgeschieden. Das neu unter Schutz gestellte Gebiet würde nahtlos an das\nBLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein angrenzen, über das Schutzgebiet\ndes Schlossbereichs gemäss ISOS hinaus die gesamte weitere Umgebung der\nHerrschaftssitze umfassen und gegen Norden bis über das Trassee der MThB\nhinausreichen. Bereits rechtskräftig sind die im Plan rot eingezeichneten\nSiedlungsgrenzen, die verhindern, dass sich die Siedlungsgebiete von\nKreuzlingen und Tägerwilen in diesen Landschaftsbereich ausdehnen.\n3.4.2. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die NOK in ihren\nBemerkungen zum Augenscheinsprotokoll beantragt, die Aussagen\ndes Vertreters des Amts für Raumplanung des Kantons Thurgau seien\naus dem Protokoll zu weisen bzw. bei der Entscheidfindung nicht zu\nberücksichtigen. Das Eintreten dieses Vertreters des Kantons für eine\nVerkabelung der Leitung stehe im Widerspruch zu einer früher abgegebenen\nErklärung des zuständigen Regierungsrats sowie des Chefs des Amts für\nRaumplanung, wonach das Departement für Bau und Umwelt hinter\ndem Auflageprojekt stehe. Das Departement für Bau und Umwelt habe\n\n"}