{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-04-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-64--_2001-04-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005642.pdf?ID=150005642", "Checksum": "482ef4ca892d46ba86959851f75cbafc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 05.04.2001 JAAC 66.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 05.04.2001 JAAC 66.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 05.04.2001 JAAC 66.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:29", "Checksum": "a02c48c9d8c65dd6e6d8079d87d2464b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 05.04.2001 JAAC 66.64 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nDie Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) ist seit längerer Zeit\ndaran, die Transportkapazitäten zu erhöhen, indem sie das bestehende\n50-kV-Netz schrittweise auf eine Spannung von 110 kV ausbaut. Davon\nbetroffen sind unter anderen auch die Hochspannungsleitungen von\nHasli und von Bernrain zum Unterwerk (UW) Tägerwilen im Kanton\nThurgau. Am 1. November 1996 reichte die NOK dem Eidgenössischen\nStarkstrominspektorat (EStI) bezüglich der Teilstrecken Hasli-Tägerwilen,\nMast Nr. 83 bis UW Tägerwilen sowie Bernrain-Tägerwilen, Mast Nr. 87\nbis UW Tägerwilen, ein Plangenehmigungsgesuch ein. In diesem Abschnitt\nverlaufen die beiden Leitungen auf gemeinsamen Masten. Das Eingabeprojekt\nsah den Bau einer 110-kV-Freileitung auf dem Trassee der bestehenden\n50-kV-Leitungen vor. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1999 genehmigte\ndas EStI die inzwischen überarbeiteten Pläne für den Abschnitt ab Mast Nr. 88\nbis zum UW Tägerwilen und wies sämtliche Anträge auf Verkabelung der\nLeitung auf diesem Abschnitt wegen der damit verbundenen Mehrkosten und\nanderen Nachteilen ab.\nGegen die Verfügung vom 22. Dezember 1999 hat der World Wildlife\nFund Schweiz (nachfolgend WWF), vertreten durch die WWF-Sektion\nBodensee/Thurgau, am 19. Januar 2000 Verwaltungsbeschwerde erhoben.\n\n3\nDie Beschwerde ist zuständigkeitshalber vom Departement für Umwelt,\nVerkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) an die Rekurskommission\nUVEK (REKO/UVEK) weitergeleitet worden.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n3. Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromleitung bedarf gemäss Art. 16\nAbs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen\nSchwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz [EleG], SR 734.0) einer\nPlangenehmigung (für das alte Recht vgl. aArt. 15 Abs. 2 EleG [BS 4 766]\nsowie die inzwischen aufgehobene Verordnung vom 26. Juni 1991 über\ndas Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen [VPS], AS 1991\n1476). Bei der Planung, Erstellung, dem Betrieb und der Instandhaltung von\nStarkstromanlagen sind auch die massgebenden Vorschriften über den Naturund Heimatschutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu\nbeachten (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische\nStarkstromanlagen, Starkstromverordnung, SR 734.2).\n3.1. Der Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Umwelt, Wald\nund Landschaft (BUWAL) beantragen die Verkabelung der Leitung auf\nder ganzen Strecke von Mast Nr. 88 bis zum UW Tägerwilen. Die als\nbesonders schutzwürdig geltende Landschaft des Seerückens verdiene eine\nintegrale Schonung. Der Bau einer neuen Freileitung auf dem Trassee der\nbestehenden laufe den Schutzbestrebungen des Kantons Thurgau zuwider\nund verunmögliche diese. Auf die Absicht des Kantons, die Qualitäten\nder Landschaft zu sichern und aufzuwerten, müsse der Bund Rücksicht\nnehmen. In nächster Nähe des betroffenen Gebiets befänden sich im Übrigen\nwichtige Brut-, Winter- und Durchzugsgebiete verschiedener Vogelarten.\nMit den von der Vorinstanz angeordneten technischen Massnahmen könne\nzwar der Schutz der Grossvögel vor Stromschlägen gewährleistet werden,\nnicht jedoch der Schutz vor Aufprall. Die möglichst gute Einbettung einer\nFreileitung in die Landschaft erhöhe zwangsläufig die Gefahr von Kollisionen.\nDemgegenüber sei eine Verkabelung der 110-kV-Leitung nicht mit solchen\nNachteilen verbunden, dass sie in Bezug auf den Nutzen für die betroffene\nLandschaft als unverhältnismässig erscheine.\nDie NOK und das EStI weisen darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts die Verkabelung einer Leitung von über 50 kV nur\ndann in Frage komme, wenn ein besonders schützenswertes Objekt im\nSinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und\nHeimatschutz (NHG, SR 451) betroffen sei. Da das betroffene Gebiet nicht\nTeil des Objekts Nr. 1411 (Untersee-Hochrhein) des Bundesinventars der\nLandschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) sei,\nmüsse das Verkabelungsbegehren abgewiesen werden. Die Auswirkungen\nder Leitung auf die Landschaft könnten anhand der bestehenden gut beurteilt\nwerden, weil die geringfügige Erhöhung der Masten nur eine unwesentliche\nMehrbelastung der Landschaft mit sich bringe. Im Übrigen seien sich alle\nBeteiligten einig darüber, dass die Linienführung optimal gewählt sei.\n3.2. Die Freileitung, deren neue Masten (mit wenigen Ausnahmen) zwischen\n20 m und 30 m hoch geplant sind, hat eine Länge von ungefähr 3,4 km und ist\nTeilstück der 110-kV-Leitungen Hasli-Tägerwilen bzw. Bernrain-Tägerwilen.\n\n"}