9 Beschwerdeführerin vermag aus deren Förderungswürdigkeit, welche durch das Bundesgericht einlässlich erörtert worden ist (BGE 101 Ib 178), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 8. Demzufolge steht fest, dass die Post der Beschwerdeführerin für die zur Verteilung übergebenen Exemplare der «Schweizer Hausapotheke» zu Recht die Vorzugspreise nicht gewährt hat. Die Beschwerde ist deshalb mangels Begründetheit abzuweisen. Was die zusätzlich mit dem angefochtenen Entscheid verfügte Rückzahlung angeht, so hat die Beschwerdeführerin keine über die vorstehend geprüften Begehren hinausgehenden Einwände vorgebracht.