Voraussetzung sei, dass eine statutarische Pflicht zur Herausgabe des Blattes bestehe, auf Grund einer formgültigen Beitrittserklärung ein Genossenschaftsverhältnis zwischen dem Empfänger des Blattes und der Körperschaft vorliege und mit der Beitrittserklärung auch der Wille bekundet worden sei, die Publikation regelmässig erhalten zu wollen (BGE 101 Ib 178 E. 3). 7.2. Vorliegend ist aktenkundig, dass der «Vital Club» am 11. Mai 2000 von Mitarbeitenden eines Reformhauses mit mehreren Filialen hauptsächlich in der Deutschschweiz gegründet worden ist.