Aber auch Genossenschaftsblätter wie die «Coop-Zeitung» und der «Brückenbauer» des Migros-Genossenschafts-Bundes, die ihren Mitglieder zugesandt werden, ohne dass diese einen Mitgliederbeitrag zu entrichten haben, zählen gemäss Bundesgericht nach dem Willen des Gesetzgebers zur Mitgliedschaftspresse. Voraussetzung sei, dass eine statutarische Pflicht zur Herausgabe des Blattes bestehe, auf Grund einer formgültigen Beitrittserklärung ein Genossenschaftsverhältnis zwischen dem Empfänger des Blattes und der Körperschaft vorliege und mit der Beitrittserklärung auch der Wille bekundet worden sei, die Publikation regelmässig erhalten zu wollen (BGE 101 Ib 178 E. 3).