7.1. Gemäss altem Verordnungsrecht wurde auch die sogenannte Mitgliedschaftspresse zu den abonnierten Zeitungen und Zeitschriften gezählt und das Bundesgericht hat diese Subsumtion als gesetzeskonform erachtet (BGE 101 Ib 178 E. 3). Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des neuen Rechts keine entsprechende Änderung vorgenommen und damit diese Praxis beibehalten. Dementsprechend zählt auch das Informationsblatt der Post in Ziff. 1.1 die Mitgliedschaftspresse zu den Zeitungen und Zeitschriften. Als Mitgliedschaftspresse gilt eine Publikation, die eine Körperschaft auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Organs ihren Mitgliedern zukommen lässt. Dazu zählen insbesondere Vereinsblätter.