d PVG nicht erfüllt ist und die Voraussetzungen dieser Bestimmung kumulativ erfüllt sein müssen, muss nicht weiter geprüft werden, wieweit die Publikation den Anforderungen hinsichtlich der redaktionellen Beiträge gerecht wird (Art. 11 Bst. e PVG). Ebenso kann offen bleiben, ob es sich bei der «Schweizer Hausapotheke» um eine eigentliche Kundenzeitung von Drogerien, Apotheken und Reformhäusern im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt. 7. Damit bleibt noch die im vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich strittige Frage zu beantworten, ob die «Schweizer Hausapotheke» als Mitgliederzeitung des «Vital Club» gilt und ihr deshalb der Vorzugspreis zu gewähren ist.