7 Der Gesamteindruck ergibt somit, dass mit der Herausgabe der «Schweizer Hausapotheke» hauptsächlich Geschäfts- und Reklamezwecke verfolgt werden. Damit gilt die fragliche Publikation nicht als förderungswürdige Zeitung oder Zeitschrift im Sinne des Art. 15 PG. Weil bereits Art. 11 Bst. d PVG nicht erfüllt ist und die Voraussetzungen dieser Bestimmung kumulativ erfüllt sein müssen, muss nicht weiter geprüft werden, wieweit die Publikation den Anforderungen hinsichtlich der redaktionellen Beiträge gerecht wird (Art.