BBl 1994 II 873, S. 879 sowie zum heute geltenden Postgesetz BBl 1996 III 1249, S. 1289 f.). Demnach hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch unter dem neuen Recht uneingeschränkt Gültigkeit. 5.3. Weiter ist festzustellen, dass die in der Informationsschrift der Post in Ziff. 1.1 enthaltene Definition der förderungswürdigen Zeitung im wesentlichen mit der bis zum Inkrafttreten der neuen Rechtsordnung gültigen Umschreibung im alten Recht (vgl. ursprünglich Art. 58 der Vollziehungsverordnung I bzw. deren Art. 38 und 39 nach der Änderung vom 27. Juni 1990 [AS 1990 1448]) sowie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts übereinstimmt.