4 Andererseits hat es auch einem unabhängigen Verlag, der mit einer entgeltlich zu erwerbenden Computerzeitschrift keine weitergehenden kommerziellen Zwecke verfolgte, den Vorzugspreis verwehrt, weil der eigentliche redaktionelle Inhalt - die Besprechung von Neuerscheinungen unter Angabe der Bezugsquellen - der Vermittlung von Leser und Hard- oder Software-Produzenten und damit überwiegend Geschäftszwecken diene (BGE 120 Ib 150). 5.2.