Ebenso bedeute die Tatsache, dass der Publikation statutarisch kein Werbezweck auferlegt werde, noch nicht, dass ein solcher auch nicht verfolgt werde oder nur nebensächlich erscheine (BGE 120 Ib 150 E. 2c.bb). Im Rahmen seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht einerseits die Förderungswürdigkeit der sogenannten Kundenpresse, bei welcher der Herausgeber selber direkt oder indirekt über den Vertrieb des Presseproduktes hinausgehende, kommerzielle Zwecke verfolgt und dabei zum Verleger wurde, verneint (BGE 99 Ib 283 und BGE 101 Ib 178 [Schweizer Verlagshaus AG mit der «NSB-Revue» sowie Schweizerischer Detaillistenverband mit «PRO»]).