wesentlich. Auch sei nicht entscheidend, ob der statutarische Hauptzweck des Herausgebers im Warenkauf liege, die Unterstützung kultureller Bedürfnisse dagegen nur Nebenzweck bilde, so lange die Publikation hauptsächlich oder überwiegend auf den Nebenzweck ausgerichtet sei. Ebenso bedeute die Tatsache, dass der Publikation statutarisch kein Werbezweck auferlegt werde, noch nicht, dass ein solcher auch nicht verfolgt werde oder nur nebensächlich erscheine (BGE 120 Ib 150 E. 2c.bb).