Dies gelte selbst dann, wenn das Mitteilungsblatt unter anderem auch Beiträge mit Orientierungscharakter aufweise oder einen sozialen und bildenden Zweck beinhalte (BGE 99 Ib 283 E. 2c). Weil beinahe jede Tages- oder Wochenzeitung Werbung betreiben müsse, um bestehen zu können, sei die Frage entscheidend, ob die Werbung betrieben werde, um die Information bieten zu können, oder ob die allenfalls sogar durchaus gehaltvolle Information geboten werde, um mit der Werbung beim Leser anzukommen (BGE 101 IB 178 E. 4c). Die Anwendung der vergünstigten Zeitungstaxe sei somit ausgeschlossen, wenn die Werbung zum Hauptzweck der Publikation werde. Massgebend sei dabei der Gesamteindruck.