Hinsichtlich der Frage nach dem Verhältnis zwischen Information und Werbung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Anwendung der Vorzugstaxe nicht erst dann ausgeschlossen sei, wenn eine Publikation ausschliesslich direkten oder indirekten Geschäfts- und Reklamezwecken des Herausgebers diene. Vielmehr genüge es, wenn bereits der Gesamteindruck ergebe, der Geschäfts- und Reklamecharakter überwiege. Dies gelte selbst dann, wenn das Mitteilungsblatt unter anderem auch Beiträge mit Orientierungscharakter aufweise oder einen sozialen und bildenden Zweck beinhalte (BGE 99 Ib 283 E. 2c).