Förderungskriterium sei der Beitrag des jeweiligen Presseprodukts zu dieser besonderen Aufgabe. Eine Publikation, die überwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken diene, erfülle diese Aufgabe nicht oder nur in untergeordneter Weise, weshalb sich eine Privilegierung ihrer Verteilung nicht rechtfertige (BGE 120 Ib 150 E. 2b). Hinsichtlich der Frage nach dem Verhältnis zwischen Information und Werbung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Anwendung der Vorzugstaxe nicht erst dann ausgeschlossen sei, wenn eine Publikation ausschliesslich direkten oder indirekten Geschäfts- und Reklamezwecken des Herausgebers diene.