Gestützt auf diese Vorgaben hat die Post ihr Leistungsangebot, die Preise und die einzuhaltenden Rahmenbedingungen in der Informationsschrift «Zeitungen Schweiz»[145] (Ausgabe Januar 2001; nachfolgend: Informationsschrift) festgelegt. Diese Informationsschrift bildet jeweils zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post Bestandteil des Vertrages zwischen der Post und dem Verleger der Zeitung (Verlegervertrag; vgl. Ziff. 16 Informationsschrift). Sie enthält in Ziff. 1.1 eine Definition des Begriffs Zeitung, welcher auch die Zeitschriften, die sich von Zeitungen nur durch die Herstellungsweise unterscheiden, umfasst.