mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen (Bst. b); zur Beförderung an mindestens 1’000 Abonnentinnen und Abonnenten aufgegeben werden (Bst. c); nicht überwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken dienen (Bst. d) und in jeder Ausgabe redaktionelle Beiträge von wenigstens 15 Prozent aufweisen (Bst. e). Gestützt auf diese Vorgaben hat die Post ihr Leistungsangebot, die Preise und die einzuhaltenden Rahmenbedingungen in der Informationsschrift «Zeitungen Schweiz»[145] (Ausgabe Januar 2001; nachfolgend: Informationsschrift) festgelegt.