Die ungedeckten Kosten aus deren Beförderung werden ihr jährlich vom Bund abgegolten. Die Post legt die Preise insbesondere nach Massgabe der Erscheinungshäufigkeit, des Gewichts, der Auflage, des Formates und des Anteils an redaktionellem Text fest. Sie berücksichtigt zudem, welcher Anteil der Auflage zur Beförderung übergeben wird (Art. 15 PG). Die Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (VPG, SR 783.01) konkretisiert diese allgemeinen Voraussetzungen des Gesetzes. Nach Art. 11 VPG wird der Vorzugspreis für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften gewährt, die vierteljährlich mindestens einmal erscheinen (Bst. a); mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen (Bst. b);