14 PG; vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1996 zum Postgesetz, BBl 1996 III 1249, S. 1250). Im Sinne der Liberalisierung und der Ausrichtung der neuen Postordnung auf den privaten Wettbewerb regelt die Post das Benützungsverhältnis mit ihrer Kundschaft grundsätzlich privatrechtlich (Art. 11 und 17 PG). Art. 15 PG bestimmt allerdings, dass die Post zur Erhaltung einer vielfältigen Presse Vorzugspreise für abonnierte Zeitungen, vor allem für die Regionalund Lokalpresse, sowie für abonnierte Zeitschriften zu gewähren hat. Die ungedeckten Kosten aus deren Beförderung werden ihr jährlich vom Bund abgegolten.