Mit Verfügung vom 1. Mai 2001 stellte die Post fest, dass es sich bei der «Schweizer Hausapotheke» um eine überwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken dienende Kundenzeitung handle. Deshalb könne der Vorzugspreis nicht gewährt werden und die Publikation unterliege ab 1. Januar 2001 dem Dienstleistungsangebot und den Preisen der Briefpost. Gestützt darauf forderte die Post den Betrag von Fr. 176’682.30 für die Beförderung der drei ersten Ausgaben des Jahres 2001 zum Vorzugspreis zurück.