{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-03-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-63--_2002-03-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005639.pdf?ID=150005639", "Checksum": "90e956c71dd350c49c261928ac0cfa18"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.63 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 26.03.2002 JAAC 66.63 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 26.03.2002 JAAC 66.63 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 26.03.2002 JAAC 66.63 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:57", "Checksum": "91cef5c3c21397e97ae422bd4c121338", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 26.03.2002 JAAC 66.63 \r\n\n 8\nund Mitgliedschaftspresse zugestellt. Darin werden je nach Bedarf die\nBekanntmachungen und Mitteilungen des Vereins veröffentlicht (Art. 27 der\nStatuten).\n7.3. Abgesehen davon, dass die «Schweizer Hausapotheke» auf Grund\nvorstehender Erwägungen überwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken\ndient und bereits deshalb die Zeitungstaxe auch für die Zustellung an die\nMitglieder des «Vital Club» nicht gewährt werden kann, ist folgendes in\nBetracht zu ziehen:\nBei der «Schweizer Hausapotheke» kann es sich gar nicht um eine\nMitgliedschaftspresse des «Vital Club» im Sinne der Rechtsprechung\nhandeln, weil diese Publikation nicht vom «Vital Club», sondern von der\nBeschwerdeführerin herausgegeben wird und zwischen der Herausgeberin\nund dem Verein keine erkennbaren Verbindungen bestehen. Bezeichnend\nist in diesem Zusammenhang denn auch, dass die Mitteilungen des Vereins\nan seine Mitglieder nicht Teil der «Schweizer Hausapotheke» sind, sondern\nihnen mittels eines Deckblattes zukommen. Dass die Vereinsstatuten die\nfragliche Publikation als Mitgliedschaftspresse bezeichnen, vermag an diesen\nmassgebenden tatsächlichen Verhältnissen nichts zu ändern.\nDemgegenüber richtet sich das der «Schweizer Hausapotheke» beigelegte\nDeckblatt an die Mitglieder des «Vital Club». Die darin enthaltenen\n«Clubinformationen» lassen jedoch erkennen, dass diese regelmässig im\nNamen des Reformhauses ergehen und hauptsächlich Werbung in eigener\nSache beinhalten. Das Deckblatt dient demnach nicht als Vereinsblatt,\nsondern wird vom Reformhaus dazu genutzt, auf die Firma und deren\nProdukte aufmerksam zu machen. Der Geschäfts- und Reklamezweck des\nDeckblattes ist damit offensichtlich. Abgesehen davon hat die Post zu Recht die\nVereinsmitgliedschaft in Frage gestellt. Auch wenn der Verein allen mündigen\nPersonen offen steht, setzen sich seine Mitglieder überwiegend wenn nicht\ngar ausschliesslich aus Kunden des Reformhauses zusammen, welche auf\nGrund eines Einkaufs automatisch «Vereinsmitglied» wurden, verbunden mit\nder Möglichkeit, mittels Erklärung auszutreten. Der mit einer persönlichen\nErklärung zum Ausdruck zu bringende Wille, dem Verein beitreten und die\nVereinspublikation regelmässig erhalten zu wollen, fehlt in dieser Form\nder Mitgliedschaft. Zudem darf bezweifelt werden, ob bei den fraglichen\nPersonen überhaupt das Bewusstsein vorhanden ist, Vereinsmitglied mit den\nentsprechenden Rechten und Pflichten zu sein.\n7.4. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die «Schweizer Hausapotheke»\nweder für sich allein betrachtet noch im Zusammenhang mit dem Deckblatt\nals Mitgliedschaftspresse des «Vital Club» zu gelten vermag. Vielmehr\nist mit der Post dafürzuhalten, dass es sich bei diesem Verein um eine\nKundenbindungsaktion des Reformhauses handelt und der Versand an\ndessen «Mitglieder» überwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken dient.\nDamit bestehen tatsächliche und rechtliche Unterschiede im Vergleich\nmit den Wochenzeitungen «Brückenbauer» und «Coop-Zeitung» und die\n\n9\nBeschwerdeführerin vermag aus deren Förderungswürdigkeit, welche durch\ndas Bundesgericht einlässlich erörtert worden ist (BGE 101 Ib 178), nichts zu\nihren Gunsten abzuleiten.\n8. Demzufolge steht fest, dass die Post der Beschwerdeführerin für die zur\nVerteilung übergebenen Exemplare der «Schweizer Hausapotheke» zu Recht\ndie Vorzugspreise nicht gewährt hat. Die Beschwerde ist deshalb mangels\nBegründetheit abzuweisen. Was die zusätzlich mit dem angefochtenen\nEntscheid verfügte Rückzahlung angeht, so hat die Beschwerdeführerin\nkeine über die vorstehend geprüften Begehren hinausgehenden Einwände\nvorgebracht. Die REKO/UVEK sieht keinen Anlass, die Richtigkeit der\nRückforderung zu überprüfen.\n[145][145] Zu beziehen bei der Schweizerischen Post, Viktoriastrasse 21,\nCH-3030 Bern.\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.63 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 26. März 2002 [REKO UVEK\nH-2001-48]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 639\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}