{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-03-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-63--_2002-03-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005639.pdf?ID=150005639", "Checksum": "90e956c71dd350c49c261928ac0cfa18"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.63 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 26.03.2002 JAAC 66.63 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 26.03.2002 JAAC 66.63 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 26.03.2002 JAAC 66.63 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:57", "Checksum": "91cef5c3c21397e97ae422bd4c121338", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 26.03.2002 JAAC 66.63 \r\n\n 7\nDer Gesamteindruck ergibt somit, dass mit der Herausgabe der «Schweizer\nHausapotheke» hauptsächlich Geschäfts- und Reklamezwecke verfolgt werden.\nDamit gilt die fragliche Publikation nicht als förderungswürdige Zeitung\noder Zeitschrift im Sinne des Art. 15 PG. Weil bereits Art. 11 Bst. d PVG nicht\nerfüllt ist und die Voraussetzungen dieser Bestimmung kumulativ erfüllt\nsein müssen, muss nicht weiter geprüft werden, wieweit die Publikation\nden Anforderungen hinsichtlich der redaktionellen Beiträge gerecht wird\n(Art. 11 Bst. e PVG). Ebenso kann offen bleiben, ob es sich bei der «Schweizer\nHausapotheke» um eine eigentliche Kundenzeitung von Drogerien, Apotheken\nund Reformhäusern im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt.\n7. Damit bleibt noch die im vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich strittige\nFrage zu beantworten, ob die «Schweizer Hausapotheke» als Mitgliederzeitung\ndes «Vital Club» gilt und ihr deshalb der Vorzugspreis zu gewähren ist. Dabei\nist zu berücksichtigen, dass die Publikation zusammen mit einem besonderen\nDeckblatt an die Mitglieder verteilt wird.\n7.1. Gemäss altem Verordnungsrecht wurde auch die sogenannte\nMitgliedschaftspresse zu den abonnierten Zeitungen und Zeitschriften\ngezählt und das Bundesgericht hat diese Subsumtion als gesetzeskonform\nerachtet (BGE 101 Ib 178 E. 3). Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des neuen\nRechts keine entsprechende Änderung vorgenommen und damit diese Praxis\nbeibehalten. Dementsprechend zählt auch das Informationsblatt der Post\nin Ziff. 1.1 die Mitgliedschaftspresse zu den Zeitungen und Zeitschriften. Als\nMitgliedschaftspresse gilt eine Publikation, die eine Körperschaft auf Grund\neines Beschlusses des zuständigen Organs ihren Mitgliedern zukommen lässt.\nDazu zählen insbesondere Vereinsblätter. Denn der Vereinsbeitritt drückt den\nWillen des Beitretenden aus, regelmässig das Publikationsorgan zu erhalten\nund die Vereinsbeiträge dienen häufig dazu, die Kosten der Vereinsblätter zu\nbestreiten. Aber auch Genossenschaftsblätter wie die «Coop-Zeitung» und der\n«Brückenbauer» des Migros-Genossenschafts-Bundes, die ihren Mitglieder\nzugesandt werden, ohne dass diese einen Mitgliederbeitrag zu entrichten\nhaben, zählen gemäss Bundesgericht nach dem Willen des Gesetzgebers\nzur Mitgliedschaftspresse. Voraussetzung sei, dass eine statutarische\nPflicht zur Herausgabe des Blattes bestehe, auf Grund einer formgültigen\nBeitrittserklärung ein Genossenschaftsverhältnis zwischen dem Empfänger\ndes Blattes und der Körperschaft vorliege und mit der Beitrittserklärung auch\nder Wille bekundet worden sei, die Publikation regelmässig erhalten zu wollen\n(BGE 101 Ib 178 E. 3).\n7.2. Vorliegend ist aktenkundig, dass der «Vital Club» am 11. Mai 2000 von\nMitarbeitenden eines Reformhauses mit mehreren Filialen hauptsächlich\nin der Deutschschweiz gegründet worden ist. Der Verein bezweckt die\nFörderung des menschlichen Wohlbefindens und der Verbesserung der\nLebensqualität, des geselligen Zusammenseins und die Bereitstellung einer\nBegegnungsplattform für seine Mitglieder (Art. 2 der Statuten). Mitglied\nkann jede mündige Person werden, wobei die Mitgliedschaft im Verein mit\nkeinen finanziellen Verpflichtungen verbunden und als Freimitgliedschaft\nausgestaltet ist (Art. 3 der Statuten). Jedes Vereinsmitglied erhält unter\nanderem die «Schweizer Hausapotheke» als Informationsorgan und\n-plattform in zweckspezifischen Themenbereichen sowie als Publikations-\n\n"}