{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-03-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-63--_2002-03-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005639.pdf?ID=150005639", "Checksum": "90e956c71dd350c49c261928ac0cfa18"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.63 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 26.03.2002 JAAC 66.63 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 26.03.2002 JAAC 66.63 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 26.03.2002 JAAC 66.63 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:57", "Checksum": "91cef5c3c21397e97ae422bd4c121338", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 26.03.2002 JAAC 66.63 \r\n\n 6\nam Textende auf die Ausbildung und die berufliche Tätigkeit des Autors\nund insbesondere das Angebot an regelmässigen Fastenkursen an der von\nihm geleiteten Yoga University zeigt jedoch, dass mit dem Textbeitrag auch\nkommerzielle Zwecke verfolgt werden.\n6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den redaktionell\nbearbeiteten Textbeiträgen der geprüften Ausgabe Nr. 7/2000 der «Schweizer\nHausapotheke» keine klare Abgrenzung zwischen nicht geschäfts- oder\nreklameorientierter Information und direkt oder indirekt der Werbung\ndienenden Teilen stattfindet. Zusätzlich zu den eindeutig als solche zu\nerkennenden Werbeinseraten wird somit auch in Textbeiträgen mehr\noder weniger verhalten für bestimmte Produkte, Dienstleistungen oder\nVeranstaltungen geworben und den entsprechenden Informationen kann\neine gewisse konsumanimierende Wirkung nicht abgesprochen werden.\nAuch wenn diese Werbefunktion auf diskrete und zurückhaltende Art\nerfolgt, kommt ihr Reklamecharakter zu. Dass es sich dabei offenbar nicht\num Werbung für Produkte und Dienstleistungen der Herausgeberin der\nPublikation handelt, ist ohne Belang. Eine Gewichtung zwischen nicht auf\nWerbung ausgerichteten Textteilen und der Reklame dienenden Teilen der\nPublikation führt zum Ergebnis, dass höchstens ein Drittel der Ausgabe nicht\nGeschäfts- oder Reklamezwecken dient. Damit steht fest, dass nicht etwa\ndie Informationen zu den Themen Gesundheit und Wohlbefinden, sondern\nReklame und Geschäftsempfehlungen in der «Schweizer Hausapotheke»\nüberwiegen und die eigentlichen redaktionellen Beiträge eindrucksmässig\ndazu dienen, mit der in der Publikation enthaltenen Werbung bei der\nLeserschaft anzukommen. Dabei ist auch zu beachten, dass im Gegensatz\nzur üblicherweise vielfältigen und unterschiedlichste Themen aufgreifenden\nWerbung in anderen Zeitschriften in der «Schweizer Hausapotheke» praktisch\nausschliesslich auf die potentielle Leserschaft zugeschnittene Reklame\nenthalten ist. Die Publikation stellt damit einen idealen Werbeträger für\nDrogerien, Apotheken und auch Reformhäuser dar, um mit gezielter Reklame\nPersonen anzusprechen, die an den Themen Gesundheit und Wohlbefinden\ninteressiert sind. Auf Grund dieser idealen Erreichbarkeit des in Frage\nkommenden Kundenkreises wird die Werbewirkung noch verstärkt. Zudem\nkann der Herausgeberin unabhängig von ihrem Gesellschaftszweck eine\ngewisse Nähe zu den Anbietern und Anbieterinnen der beworbenen Produkte\n- hauptsächlich Apotheken und Drogerien - nicht abgesprochen werden.\nDies lässt sich abgesehen vom Titel der Publikation unter anderem den\nverschiedenen in der Publikation enthaltenen Bestelltalons entnehmen,\nmit welchen die Leserschaft direkt über die Adresse der Herausgeberin\nProbepackungen oder Broschüren der beworbenen Produkte beziehen kann.\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass die «Schweizer Hausapotheke» an lediglich\n10’949 Abonnenten zu einem relativ geringen Abonnementspreis von jährlich\n20 Franken verkauft wird und die restlichen rund 97% gratis zugestellt oder\nverteilt werden. Damit dürften hinsichtlich der Herkunft der finanziellen\nMittel mit nicht förderungswürdigen Gratiszeitungen und -anzeigern\nvergleichbare Verhältnisse vorliegen. Gratispublikationen sind aber in erster\nLinie auf die Bedürfnisse und Interessen der Inserenten ausgerichtet und ihre\nredaktionellen Anreicherungen dienen vorab dazu, im Interesse der Werbung\ndie Leserbeachtung zu steigern (BGE 102 Ib 142 E. 3b). Schliesslich bestätigt\neine Durchsicht der anderen von der Beschwerdeführerin eingereichten\nBelegexemplare die vorstehenden Feststellungen.\n\n"}