{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-03-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-63--_2002-03-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005639.pdf?ID=150005639", "Checksum": "90e956c71dd350c49c261928ac0cfa18"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.63 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 26.03.2002 JAAC 66.63 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 26.03.2002 JAAC 66.63 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 26.03.2002 JAAC 66.63 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:57", "Checksum": "91cef5c3c21397e97ae422bd4c121338", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 26.03.2002 JAAC 66.63 \r\n\n 3\nPressevielfalt verfassungskonform ausgelegt, dass Taxvergünstigungen\nnur der Informations- und Meinungspresse, nicht aber Werbeorganen\nzu gewähren seien. Denn dadurch soll die in einem demokratischen und\npluralistischen Staat förderungswürdige Aufgabe der Presse honoriert\nwerden, im öffentlichen Interesse regelmässig über Tagesereignisse, Zeitoder Fachfragen zu berichten. Förderungskriterium sei der Beitrag des\njeweiligen Presseprodukts zu dieser besonderen Aufgabe. Eine Publikation,\ndie überwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken diene, erfülle diese Aufgabe\nnicht oder nur in untergeordneter Weise, weshalb sich eine Privilegierung\nihrer Verteilung nicht rechtfertige (BGE 120 Ib 150 E. 2b).\nHinsichtlich der Frage nach dem Verhältnis zwischen Information und\nWerbung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Anwendung der\nVorzugstaxe nicht erst dann ausgeschlossen sei, wenn eine Publikation\nausschliesslich direkten oder indirekten Geschäfts- und Reklamezwecken des\nHerausgebers diene. Vielmehr genüge es, wenn bereits der Gesamteindruck\nergebe, der Geschäfts- und Reklamecharakter überwiege. Dies gelte\nselbst dann, wenn das Mitteilungsblatt unter anderem auch Beiträge mit\nOrientierungscharakter aufweise oder einen sozialen und bildenden\nZweck beinhalte (BGE 99 Ib 283 E. 2c). Weil beinahe jede Tages- oder\nWochenzeitung Werbung betreiben müsse, um bestehen zu können,\nsei die Frage entscheidend, ob die Werbung betrieben werde, um die\nInformation bieten zu können, oder ob die allenfalls sogar durchaus\ngehaltvolle Information geboten werde, um mit der Werbung beim Leser\nanzukommen (BGE 101 IB 178 E. 4c). Die Anwendung der vergünstigten\nZeitungstaxe sei somit ausgeschlossen, wenn die Werbung zum Hauptzweck\nder Publikation werde. Massgebend sei dabei der Gesamteindruck. Dabei\nkönne auch die Aufmachung des Produkts, der Gesellschaftszweck des\nHerausgebers, seine Beziehungen zu den Inserenten, das mit der Publikation\nangesprochene Publikum, das redaktionelle Konzept beziehungsweise das\nSelbstverständnis der Publikation und die zur Verfügung stehenden Mittel\nberücksichtigt werden. Allenfalls könne auch die Höhe des Verkaufs- oder\nAbonnementspreises von Bedeutung sein. Bei der Beurteilung der Frage,\nob die Werbe- oder die nicht geschäftsorientierte Informationsfunktion\nüberwiege, sei demgegenüber die Qualität des informativen Teils oder die\nProfessionalität und Eigenständigkeit der redaktionellen Leistung an sich nicht\nwesentlich. Auch sei nicht entscheidend, ob der statutarische Hauptzweck des\nHerausgebers im Warenkauf liege, die Unterstützung kultureller Bedürfnisse\ndagegen nur Nebenzweck bilde, so lange die Publikation hauptsächlich oder\nüberwiegend auf den Nebenzweck ausgerichtet sei. Ebenso bedeute die\nTatsache, dass der Publikation statutarisch kein Werbezweck auferlegt werde,\nnoch nicht, dass ein solcher auch nicht verfolgt werde oder nur nebensächlich\nerscheine (BGE 120 Ib 150 E. 2c.bb).\nIm Rahmen seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht einerseits\ndie Förderungswürdigkeit der sogenannten Kundenpresse, bei welcher\nder Herausgeber selber direkt oder indirekt über den Vertrieb des\nPresseproduktes hinausgehende, kommerzielle Zwecke verfolgt und\ndabei zum Verleger wurde, verneint (BGE 99 Ib 283 und BGE 101 Ib 178\n[Schweizer Verlagshaus AG mit der «NSB-Revue» sowie Schweizerischer\nDetaillistenverband mit «PRO»]). Weiter hat es die Anwendbarkeit\nder Zeitungstaxe auf einen Gratisanzeiger abgelehnt (BGE 120 IB 142).\n\n"}