{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-03-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-63--_2002-03-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005639.pdf?ID=150005639", "Checksum": "90e956c71dd350c49c261928ac0cfa18"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.63 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 26.03.2002 JAAC 66.63 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 26.03.2002 JAAC 66.63 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 26.03.2002 JAAC 66.63 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:57", "Checksum": "91cef5c3c21397e97ae422bd4c121338", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 26.03.2002 JAAC 66.63 \r\n\n 2\n(…)\n4. Mit dem neuen Postgesetz vom 30. April 1997 (PG, SR 783.0) wurden die\nVoraussetzungen für eine schrittweise Liberalisierung des schweizerischen\nPostmarktes geschaffen. Damit die Post unter den neuen Bedingungen auf\ndem Postmarkt die erforderliche Handlungs- und Entscheidungsfreiheit\nbesitzt, wurde ihr unter anderem die Kompetenz erteilt, die Preise für ihre\nDienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen (Art. 14 PG;\nvgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1996 zum Postgesetz,\nBBl 1996 III 1249, S. 1250). Im Sinne der Liberalisierung und der Ausrichtung\nder neuen Postordnung auf den privaten Wettbewerb regelt die Post das\nBenützungsverhältnis mit ihrer Kundschaft grundsätzlich privatrechtlich\n(Art. 11 und 17 PG).\nArt. 15 PG bestimmt allerdings, dass die Post zur Erhaltung einer vielfältigen\nPresse Vorzugspreise für abonnierte Zeitungen, vor allem für die Regionalund Lokalpresse, sowie für abonnierte Zeitschriften zu gewähren hat.\nDie ungedeckten Kosten aus deren Beförderung werden ihr jährlich vom\nBund abgegolten. Die Post legt die Preise insbesondere nach Massgabe der\nErscheinungshäufigkeit, des Gewichts, der Auflage, des Formates und des\nAnteils an redaktionellem Text fest. Sie berücksichtigt zudem, welcher Anteil\nder Auflage zur Beförderung übergeben wird (Art. 15 PG).\nDie Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (VPG, SR 783.01) konkretisiert\ndiese allgemeinen Voraussetzungen des Gesetzes. Nach Art. 11 VPG wird\nder Vorzugspreis für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften\ngewährt, die vierteljährlich mindestens einmal erscheinen (Bst. a); mit den\nBeilagen nicht mehr als 1 kg wiegen (Bst. b); zur Beförderung an mindestens\n1’000 Abonnentinnen und Abonnenten aufgegeben werden (Bst. c); nicht\nüberwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken dienen (Bst. d) und in jeder\nAusgabe redaktionelle Beiträge von wenigstens 15 Prozent aufweisen (Bst. e).\nGestützt auf diese Vorgaben hat die Post ihr Leistungsangebot, die Preise\nund die einzuhaltenden Rahmenbedingungen in der Informationsschrift\n«Zeitungen Schweiz»[145] (Ausgabe Januar 2001; nachfolgend:\nInformationsschrift) festgelegt. Diese Informationsschrift bildet jeweils\nzusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post\nBestandteil des Vertrages zwischen der Post und dem Verleger der Zeitung\n(Verlegervertrag; vgl. Ziff. 16 Informationsschrift). Sie enthält in Ziff. 1.1 eine\nDefinition des Begriffs Zeitung, welcher auch die Zeitschriften, die sich von\nZeitungen nur durch die Herstellungsweise unterscheiden, umfasst.\n5. Vorliegend bildet die Frage Streitgegenstand, ob die «Schweizer\nHausapotheke» von den Vorzugspreisen der Post für die Beförderung von\nZeitungen profitieren kann. Dabei ist insbesondere strittig, ob die genannte\nPublikation als Mitgliederzeitschrift des «Vital Club» gilt (E. 7). Darüber hinaus\nstellt sich die vorab zu klärende grundsätzliche Frage, ob die Publikation der\nBeschwerdeführerin nicht überwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken dient\n(E. 6).\n5.1. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach einlässlich mit der\nFrage der staatspolitisch motivierten indirekten Presseförderung\nüber die Gewährung von Vorzugspreisen auseinandergesetzt. Gemäss\nseiner Rechtsprechung verlangt das gesetzliche Ziel der Förderung der\n\n"}