Die von ihm beantragte Zusprechung von Punkten für seine falsche Lösung der Frage 9 entbehrt damit einer Grundlage. Was den angeblichen erneuten Zeitverlust angeht, so kann diesem Einwand des Beschwerdeführers aus den bereits genannten Gründen (vgl. E. 5.2) sowie auf Grund der Erkennbarkeit der falschen Beschriftung nicht gefolgt werden und der Beschwerdeführer vermag aus diesem Mangel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im übrigen hat die Prüfungsaufsicht bei der Frage 9 im Gegensatz zur Aufgabe 8 keinen Vermerk in den Prüfungsunterlagen oder dem Lösungsblatt über allfällige Beanstandungen des Beschwerdeführers angebracht. (…)