Frage 9 war damit ohne weiteres lösbar. Auch bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die verlangte Antwort sei unzutreffend beziehungsweise seine Antwort sei falsch korrigiert worden. Seine Behauptung, die Frage habe nicht richtig beantwortet werden können, geht damit fehl. Die von ihm beantragte Zusprechung von Punkten für seine falsche Lösung der Frage 9 entbehrt damit einer Grundlage.