Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, verweist Frage 9 auf keine Beilage und der Beschwerdeführer hat selber eingeräumt, dass für die Lösung der Aufgabe keine Beilage erforderlich war. Auch ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer spätestens mit der Abgabe der Beilage zu Aufgabe 8 durch die Prüfungsaufsicht hätte erkennen müssen, dass die für Frage 9 offenbar überflüssige Beilage mit der abgegebenen Beilage identisch ist und demnach beim Hinweis «Supplement to question 9» ein Druckfehler vorliegt. Frage 9 war damit ohne weiteres lösbar.