Dies habe ihn verwirrt und er habe die Frage nicht richtig und unter korrekten Verhältnissen lösen können. Abgesehen davon habe er erneut die Aufsichtsperson kontaktiert. Diese habe versucht, andere Examinatoren zu erreichen, aber niemand habe ihm weiterhelfen können. Dadurch sei ihm erneut kostbare Zeit verloren gegangen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, verweist Frage 9 auf keine Beilage und der Beschwerdeführer hat selber eingeräumt, dass für die Lösung der Aufgabe keine Beilage erforderlich war.