Damit war der Beschwerdeführer in der Lage, die Aufgabe zu lösen. Er beantwortete die Frage mit der richtigen Antwort und erhielt dafür das vorgesehene Maximum von 7 Punkten. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Mangel habe zu einem «erheblichen» Zeitverlust geführt, überzeugt nicht. Denn bei der falsch beschrifteten beziehungsweise aus Sicht des Beschwerdeführers fehlenden Beilage handelte es sich um einen offensichtlichen und schnell erkennbaren Mangel.