Die Frage 9 verwies indessen für deren Beantwortung auf keine Beilage. Ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der besonderen Prüfungssituation hätte erkennen sollen, dass es sich bei der falsch bezeichneten Beilage um die für die Beantwortung der Aufgabe 8 benötigte Tabelle handelt, muss nicht weiter geklärt werden. Denn unbestritten hat er den Mangel der anwesenden Prüfungsaufsicht gemeldet und diese hat ihm eine identische Tabelle aus einer anderen Prüfungsserie zur Verfügung gestellt und auf dem Lösungsblatt bei Aufgabe 8 einen entsprechenden Vermerk angebracht. Damit war der Beschwerdeführer in der Lage, die Aufgabe zu lösen.