Dieser Umstand müsse bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer rügt mit diesem Einwand einen mit voller Kognition zu prüfenden Verfahrensmangel (vgl. E. 4). Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer abgegebenen Prüfungsunterlagen keine Beilage zur Aufgabe 8 enthalten haben. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass eine der insgesamt zehn Prüfungsbeilagen deutlich erkennbar mit «Rate of Climb - Maximum Continous Power» beschriftet war, fälschlicherweise jedoch den Hinweis «Supplement to question 9» an Stelle von «Supplement to question 8» enthielt. Die Frage 9 verwies indessen für deren Beantwortung auf keine Beilage.