2 alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder die Bewertung betreffen. Liegt ein solcher Verfahrensmangel vor, so rechtfertigt es sich jedoch nur dann, die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Mangel das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst. Mit anderen Worten darf sich der Mangel nicht in einem rein objektiven, den Beschwerdeführer subjektiv nicht belastenden Formfehler erschöpfen (BGE 106 Ia E. 3c; VPB 56.16 E. 4). (…) 5.2. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, bei Aufgabe 8 («Ermitteln Sie mit der Tabelle [