Die REKO/UVEK untersucht daher lediglich, ob sich die Prüfungsorgane von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Sie hebt einen Prüfungsentscheid nur auf, wenn er unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung zu hohe Anforderungen gestellt oder die Leistungen des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Ist demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder hinsichtlich der Frage der Zulassung gerügt, so hat die Rechtsmittelinstanz die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen haben