{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-62--_2002-02-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005636.pdf?ID=150005636", "Checksum": "200fbc29004dfd4f75119b223c0bfaf1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.62 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 11.02.2002 JAAC 66.62 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 11.02.2002 JAAC 66.62 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 11.02.2002 JAAC 66.62 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:45", "Checksum": "ec12ece077248e08dffcb1984fa7e889", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 11.02.2002 JAAC 66.62 \r\n\n 2\nalle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder die\nBewertung betreffen. Liegt ein solcher Verfahrensmangel vor, so rechtfertigt\nes sich jedoch nur dann, die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte\ndafür bestehen, dass dieser Mangel das Prüfungsergebnis möglicherweise\nungünstig beeinflusst. Mit anderen Worten darf sich der Mangel nicht in\neinem rein objektiven, den Beschwerdeführer subjektiv nicht belastenden\nFormfehler erschöpfen (BGE 106 Ia E. 3c; VPB 56.16 E. 4).\n(…)\n5.2. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, bei Aufgabe 8 («Ermitteln Sie\nmit der Tabelle <Rate of Climb - Maximum Continous Power, MCP> [Beilage]\ndie Steigrate [ROC] für einen Bell JetRanger III …») habe die erforderliche\nBeilage gefehlt. Auf seine Intervention hin habe die anwesende Expertin\ndiesen Mangel bestätigt und auf dem Prüfungsblatt einen entsprechenden\nVermerk angebracht. Der Mangel habe zu einem erheblichen Zeitverlust\ngeführt und die Beantwortung der Frage verunmöglicht beziehungsweise\nbeeinflusst. Dieser Umstand müsse bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt\nwerden.\nDer Beschwerdeführer rügt mit diesem Einwand einen mit voller Kognition\nzu prüfenden Verfahrensmangel (vgl. E. 4). Unbestritten ist, dass die dem\nBeschwerdeführer abgegebenen Prüfungsunterlagen keine Beilage zur\nAufgabe 8 enthalten haben. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass eine\nder insgesamt zehn Prüfungsbeilagen deutlich erkennbar mit «Rate of Climb\n- Maximum Continous Power» beschriftet war, fälschlicherweise jedoch den\nHinweis «Supplement to question 9» an Stelle von «Supplement to question 8»\nenthielt. Die Frage 9 verwies indessen für deren Beantwortung auf keine\nBeilage. Ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der besonderen\nPrüfungssituation hätte erkennen sollen, dass es sich bei der falsch\nbezeichneten Beilage um die für die Beantwortung der Aufgabe 8 benötigte\nTabelle handelt, muss nicht weiter geklärt werden. Denn unbestritten hat\ner den Mangel der anwesenden Prüfungsaufsicht gemeldet und diese hat\nihm eine identische Tabelle aus einer anderen Prüfungsserie zur Verfügung\ngestellt und auf dem Lösungsblatt bei Aufgabe 8 einen entsprechenden\nVermerk angebracht. Damit war der Beschwerdeführer in der Lage, die\nAufgabe zu lösen. Er beantwortete die Frage mit der richtigen Antwort und\nerhielt dafür das vorgesehene Maximum von 7 Punkten. Der Einwand des\nBeschwerdeführers, der Mangel habe zu einem «erheblichen» Zeitverlust\ngeführt, überzeugt nicht. Denn bei der falsch beschrifteten beziehungsweise\naus Sicht des Beschwerdeführers fehlenden Beilage handelte es sich um einen\noffensichtlichen und schnell erkennbaren Mangel. Damit hätte er umgehend\ndie Aufsichtsperson benachrichtigen und mit der behelfsweise abgegebenen\nUnterlage sofort weiterarbeiten können, so dass sich der Zeitverlust gemessen\nan der Gesamtprüfungsdauer von zweieinhalb Stunden in Grenzen gehalten\nhätte. Überdies hat der Beschwerdeführer alle 20 Fragen beantwortet. Weiter\nist aus dem Korrekturblatt ersichtlich, dass sich die falsch gelösten Aufgaben\nnicht etwa nach der Frage 8 (infolge Zeitmangels) gehäuft hätten, sondern sich\nregelmässig auf alle Fragen verteilen. Auch gesteht der Beschwerdeführer\nselber ein, dass er, nachdem er alle Aufgaben gelöst hatte, die verbliebene\nZeit nutzen konnte, nochmals die Fragen und die Beiblätter durchzusehen.\nDie Annahme, dass er auf Grund der falsch beschrifteten Beilage in Zeitnot\ngeraten wäre, ist damit nicht zulässig. Unter diesen Umständen bestehen keine\n\n3\nAnhaltspunkte dafür, dass der Mangel das Prüfungsergebnis möglicherweise\nungünstig beeinflusst hat und auch dieser Einwand des Beschwerdeführers\ngeht fehl.\n5.3. Im Zusammenhang mit der von ihm falsch beantworteten Frage 9\n(«Welche Beziehung besteht zwischen der Steiggeschwindigkeit [Rate of\nClimb, ROC] und der Fluggeschwindigkeit?») bringt der Beschwerdeführer\nvor, die fälschlicherweise mit «Supplement to question 9» beschriftete\nTabelle sei für die Beantwortung der Frage gar nicht erforderlich gewesen.\nDies habe ihn verwirrt und er habe die Frage nicht richtig und unter\nkorrekten Verhältnissen lösen können. Abgesehen davon habe er erneut\ndie Aufsichtsperson kontaktiert. Diese habe versucht, andere Examinatoren\nzu erreichen, aber niemand habe ihm weiterhelfen können. Dadurch sei ihm\nerneut kostbare Zeit verloren gegangen.\nWie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, verweist Frage 9 auf keine\nBeilage und der Beschwerdeführer hat selber eingeräumt, dass für die\nLösung der Aufgabe keine Beilage erforderlich war. Auch ist mit der\nVorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer spätestens mit\nder Abgabe der Beilage zu Aufgabe 8 durch die Prüfungsaufsicht hätte\nerkennen müssen, dass die für Frage 9 offenbar überflüssige Beilage mit der\nabgegebenen Beilage identisch ist und demnach beim Hinweis «Supplement\nto question 9» ein Druckfehler vorliegt. Frage 9 war damit ohne weiteres\nlösbar. Auch bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die verlangte Antwort\nsei unzutreffend beziehungsweise seine Antwort sei falsch korrigiert worden.\nSeine Behauptung, die Frage habe nicht richtig beantwortet werden können,\ngeht damit fehl. Die von ihm beantragte Zusprechung von Punkten für\nseine falsche Lösung der Frage 9 entbehrt damit einer Grundlage. Was\nden angeblichen erneuten Zeitverlust angeht, so kann diesem Einwand des\nBeschwerdeführers aus den bereits\ngenannten Gründen (vgl. E. 5.2) sowie auf Grund der Erkennbarkeit der\nfalschen Beschriftung nicht gefolgt werden und der Beschwerdeführer vermag\naus diesem Mangel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im übrigen hat\ndie Prüfungsaufsicht bei der Frage 9 im Gegensatz zur Aufgabe 8 keinen\nVermerk in den Prüfungsunterlagen oder dem Lösungsblatt über allfällige\nBeanstandungen des Beschwerdeführers angebracht.\n(…)\n\n"}