Zur erstinstanzlichen Prüfung dieser Fragen ist die Vorinstanz als Fachbehörde besser geeignet als die REKO/UVEK. 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall, wo die Vermutung besteht, dass die in der Plangenehmigungsverfügung vom 24. Juli 1992 enthaltene Auflage betreffend Körperschall nicht mehr eingehalten ist, der Vollzug der Verfügung überprüft werden muss. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. [142][142] Zu beziehen beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Dokumentation, CH-3003 Bern.