Vorliegend ist vorerst abzuklären, ob die für den Vollzug der Verfügung vom 24. Juli 1992 massgebenden SBB-Richtwerte über Körperschall eingehalten sind. Falls nicht, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, welche Massnahmen zur Einhaltung der SBB-Richtwerte ergriffen werden können und ob diese unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit für die SBB zumutbar sind (vgl. Wolf, a.a.O., S. 1065). Zur erstinstanzlichen Prüfung dieser Fragen ist die Vorinstanz als Fachbehörde besser geeignet als die REKO/UVEK.