Dies hat die Vorinstanz unterlassen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass das Ausmass der Abweichung des heute vorhandenen Güterverkehrs von der Prognose offenbar erst im Verlauf des Verfahrens vor der REKO/UVEK bekannt geworden ist. 10.4.8. Die REKO/UVEK entscheidet in der Sache selbst, wenn die Streitigkeit ohne aufwändige Beweismassnahmen erledigt werden kann oder weist diese zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist vorerst abzuklären, ob die für den Vollzug der Verfügung vom 24. Juli 1992 massgebenden SBB-Richtwerte über Körperschall eingehalten sind.