Andernfalls würde der Aufwand für die Kontrolle des Vollzugs der Verfügungen ins Unermessliche wachsen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Dauerverfügungen wie sie eine Plangenehmigungsverfügung darstellt, auf die Dauer rechtskonform vollzogen werden müssen. Hält eine Anlage Vorschriften nicht ein, die bereits vor ihrer Errichtung in Kraft gesetzt wurden (Art. 11 und 15 USG in Verbindung mit den SBB-Richtwerten), so handelt es sich in solchen Fällen nicht um eine Frage der Sanierung, sondern um eine Frage des Vollzugs (Schrade/Wiestner, a.a.