Mit der Plangenehmigung muss die zuständige Behörde prüfen, ob die geplante Anlage dem Umweltrecht entspricht (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG], SR 742.101 sowie Art. 3 Abs. 1 Bst. k der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen [VPVE], SR 742.142.1). Dazu gehört der Schutz der betroffenen Bevölkerung vor unzulässigen Immissionen.