Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass bei diesen Berechnungen von offensichtlich falschen Zugszahlen ausgegangen worden sei. Die Tauglichkeit der Prognose dürfe im Übrigen nicht mit Blick auf die heutigen Kenntnisse beurteilt werden. Wesentlich sei, dass die Prognose gestützt auf den damaligen Wissensstand als gültige Grundlage betrachtet werden konnte. Davon könne vorliegend ausgegangen werden. 10.2. Die SBB machen in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2000 darauf aufmerksam, dass der fragliche Eisenbahnabschnitt am 1. Januar 1994 in Betrieb genommen worden sei. Seit 1995 sei der Personenverkehr nachts eingeschränkt worden.