4 insbesondere hinsichtlich Anzahl und Art der durchfahrenden Züge. Die von der Anlage ausgehenden Immissionen müssten vielmehr dauerhaft unterhalb der Richtwerte liegen. Die Vorinstanz teilt die Auffassung, dass die Immissionsrichtwerte grundsätzlich auf die Dauer eingehalten werden müssten. Es sei jedoch ausgeschlossen, dass jede Änderung der Verhältnisse zu einer neuen Überprüfung der Verfügung führe. Im Interesse der Rechtssicherheit müsse der Prozess, der mit Einreichung eines Plangenehmigungsgesuchs beginne und mit der Erfüllung der in der Plangenehmigung enthaltenen Auflage ende, zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden können. Aus