auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Massgebend ist die im Zeitpunkt der Plangenehmigung gültige Weisung vom 25. Februar 1992 über Lärm und Erschütterungen[143], die auf SBB-Richtwerte verweist.][144] (…) 10. Umstritten ist ebenfalls, zu welchem Zeitpunkt geprüft werden soll, ob die Auflage eingehalten ist. 10.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, es mache keinen Sinn, nur unmittelbar nach Inbetriebnahme einer Anlage zu prüfen, ob die Auflage eingehalten werde, ohne Berücksichtigung der späteren Entwicklungen