Bestehen wie vorliegend von Fachbehörden ausgearbeitete Weisungen, so sind die rechtsanwendenden Behörden mit Blick auf die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gehalten, diese anzuwenden, zumal es nicht ihre Aufgabe sein kann festzustellen, welches der neuste Stand der Wissenschaft ist. Für die Beurteilung der in X auftretenden Immissionen durch Körperschall sind somit grundsätzlich die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und BAV erarbeiteten Weisungen massgebend. 9.3. [Die neuere Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS) vom 20. Dezember 1999[142] findet gestützt auf die darin enthaltenen Übergangsbestimmungen