Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine generelle, stark auslegungsbedürftige Norm (vgl. Christoph Zäch / Robert Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 15 N. 58), die sich in erster Linie an den Bundesrat als Verordnungsgeber richtet. Selbst bei Immissionsarten wie Körperschall und Erschütterungen, wo noch keine durch Verordnung festgelegte Grenzwerte bestehen, sind die Rechtsanwendungsbehörden bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Immissionen nicht frei.