16-18 N. 4 und 5). 9.2. Ob und in welchem Ausmass neues Recht auf alte Sachverhalte bzw. auf Dauersachverhalte angewendet wird, beurteilt sich daher nach den konkreten Übergangsbestimmungen im Spezialerlass. Ein genereller Aufruf an die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, bei der Beurteilung von Immissionen den jeweils neusten Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus Art. 15 USG herleiten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine generelle, stark auslegungsbedürftige Norm (vgl. Christoph Zäch / Robert Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art.